Art. 2 GG
Art. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland besagt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Klingt erstmal gut.
Die sog. „Ewigkeitsklausel“ wurde als Recht des Bürgers gegenüber dem Staat in die Verfassung aufgenommen und besagt, dass die ersten 20 Artikel des Grundgesetzes niemals geändert werden dürfen. Es handelt sich dabei um sogenannte Schutzrechte.
Weiter heißt es jedoch, dass in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nur auf Grund [sic!] eines Gesetzes eingegriffen werden darf. Ergo hat faktisch niemand das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, wenn in dieses Recht aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf. Bereits damit ist das Grundgesetz obsolet.
Aber es geht noch weiter. Mit dem Vertrag von Lissabon - ein Vertrag von Verfassungsrang - der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat und der für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bindend ist, wurde die Todesstrafe wieder eingeführt.
Erläuterungen zu Art. 2 des Protokolls Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden […].“
Somit ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht das Papier wert, auf das es gedruckt ist.
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