Es gibt ein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, jedoch gibt es kein Grundrecht auf Gesundheit. Aus gutem Grund, denn dann könnte jeder Bürger z.B. McDonald’s, Automobil,-Tabak- und sonstige Konzerne verklagen, die potentiell gesundheitsschädliche Produkte herstellen und in Verkehr bringen.
Faktisch wurde jedoch mit dem § 21 IfSG das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, also der Artikel 2 GG außer Kraft gesetzt; siehe weiter unten. Es ist schon deswegen von Regierungsseite her eine Farce, eine Demonstration mit der Begründung dass "deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer regelmäßig gesetzliche Regelungen, hier konkret zum Schutz vor Infektionen, damit zum Schutz des Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit, zum Schutze aller – der Gemeinschaft – nicht akzeptieren", zu verbieten und selbst selbiges mit dem Infektionsschutzgesetz außer Kraft zu setzen.
Es gibt also zwar ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, was aber nicht gleichbedeutend ist mit einem, wie weiter oben bereits erwähnt, Grundrecht auf Gesundheit. Ein Recht auf körperliche Unversehrtheit bedeutet nichts weiter als das nicht in meine Gesundheit eingegriffen werden darf, Stichwort: Zwangskastration etc.
Somit wird also das Außerkraftsetzen des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Beschränken also, eines Grundrechtes mit dem Beschränken des selben Grundrechtes begründet. Ein Grundrecht, das sich selbst beschränkt. Vollkommen absurd!
Unter der Prämisse, das Grundrecht Art. 2 Abs. 1 durch Art. 2 Abs. 2 aufzuheben, haben alle Menschen in der BRD die gleichen Rechte, nämlich gar keine und genau das erleben wir justamente!
Gesetzestext: „Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde
öffentlich empfohlenen Schutzimpfung [...] dürfen
Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und
von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt“; in Kraft getreten am 09.08.2019 (siehe Link):
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen