Das Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) vom 20.06.1990 wurde zuletzt am 19. Juni 2020 geändert. In der ursprünglichen Fassung von 1990 heißt es unter § 3 Begriffsbestimmungen:
„Im Sinne dieses Gesetzes sind [...] gentechnisch veränderter Organismus ein Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.“
Seit dem 19. Juni 2020 heißt es dort:
„Im Sinne dieses Gesetzes sind [...] gentechnisch veränderter Organismus ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.“
Als „Verfahren der Veränderung genetischen Materials in diesem Sinne“ sind u.a. „Nukleinsäure-Rekombinationstechniken“ genannt, „bei denen durch die Einbringung von Nukleinsäuremolekülen, die außerhalb eines Organismus erzeugt wurden, [...] neue Kombinationen von genetischem Material gebildet werden und diese in einen Wirtsorganismus eingebracht werden, in dem sie unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen“, also Vektor- und mRNA-Impfstoffe. „Mit Ausnahme des Menschen", bedeutet im Klartext, dass ein Mensch, egal wie sehr er gentechnisch verändert wurde, niemals als gentechnisch veränderter Organismus definiert ist.
Worauf das hinausläuft, muss ich nicht weiter ausführen, oder doch?
Die Urfassung des GenTG habe ich leider nicht gefunden, jedoch einige Seiten, auf denen noch der ursprüngliche Begriffsdefinition zu finden ist: Siehe Screenshots unten!
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gentg/BJNR110800990.html
Die ursprüngliche Fassung:
Letzte Änderung des GenTG am 19. Juni 2020:
Die aktuelle Fassung:
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen