Maulkorbpflicht existiert gar nicht

Folgendes bezieht sich auf die „Corona“-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

In der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 23. Juni 2020 steht unter §3 Absatz 2 Punkt 2: „Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist“. 

Wichtig hierbei ist, was da NICHT steht; nämlich dass die gesundheitlichen oder sonstigen Gründe durch ein Attest belegt werden müssen. Wichtig hierbei wiederum ist zu wissen, dass im deutschen Recht alles erlaubt ist, was nicht ganz klar durch Gesetze verboten, resp. nichts zwingend vorgeschrieben ist, was nicht ausdrücklich geboten ist. Das bedeutet, dass niemand mehr eine Maske tragen muss, wenn ihm das aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht zumutbar ist, das jedoch NICHT belegen.

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200623_Corona-Verordnung.pdf

Das könnte ihr euch ausdrucken und vorzeigen, falls man euch den Zutritt zu einem Supermarkt verwehren will. 

Wer möchte, kann sich gerne auch die Antwort auf meine Frage an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ausdrucken und denen das direkt mit dem Hinweis Anzeige wegen Diskriminierung unter die Nase halten:


http://g0tt-0-g0tt.blogspot.com/2020/07/info-der-antidiskriminierungsstelle-des.html

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