Lockdown ad infinitum

 


Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die (Lockdown) Maßnahmen; also an aufeinander folgenden Tagen. Sonn- und und Feiertage werden hier mitgezählt. Das bedeutet: Inzidenz an drei Tagen > 100 = Lockdown.


Um aus dem Lockdown wieder herauszukommen jedoch, muss die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschreiten werden, damit am übernächsten Tag die Maßnahmen aufgehoben werden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt werden. Das kann zur Folge haben, dass, wenn z.B. die Zählung an dem Mittwoch vor Ostern beginnt, zwei Werktage gezählt werden, nämlich der Mittwoch und der Donnerstag, Karfreitag wäre dann ein Feiertag, der nicht mitgezählt wird, dann wieder der Samstag als dritter Tag, weil Werktag, der Ostersonntag und der Ostermontag wiederum nicht und erst wieder der Dienstag nach Ostern als vierter Tag und Mittwoch als fünfter Tag, wobei insgesamt acht Tage vergangen sind; geöffnet wird dann am übernächsten Tag, also nach zehn Tagen. Wenn die Inzidenz infolge vermehrter Testungen nicht wieder gestiegen ist!


Nochmal: drei Tage Inzidenz > 100 genügen für den Lockdown, um aus diesem wieder herauszukommen kann es bist zu zehn Tage dauern.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html

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