Befreiung von der Maskenpflicht ohne Attest


Attest für Befreiung der Mund-Nasen-Schutzpflicht ist nicht mehr grundsätzlich vorgeschrieben!


Aus juristischer Sicht ist nach deutscher Gesetzgebung alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist und alles was nicht zwingend geboten ist, muss auch nicht befolgt werden. Deshalb ist insbesondere auch auf das zu achten, was nicht im Gesetzestext steht. 

Im Folgenden der maßgebliche Passus aus der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) in der aktuellen Fassung vom 23. Juni 2020:

§ 3 Nr. 2. Absatz 2.

„Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.“

Wichtig hierbei ist: „[...] aus sonstigen Gründen“, was alles bedeuten kann und auch alles bedeutet. Ihnen wird bspw.  schwindelig, haben Atemnot oder Beklemmungen.

Was nicht in der Corona-Verordnung – CoronaVO steht ist, dass sie ein Attest benötigen!

Nochmals zur Erinnerung: nach deutschem Recht ist nicht zwingend zu befolgen, was nicht ausdrücklich geboten ist.

Sie müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn sie das nicht möchten. Es reicht, wenn sie als Begründung angeben, dass sie eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen können. Belegen müssen sie das nicht.

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:


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Zur Absicherung: dies ist keine juristische Fachberatung.

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